Wissenswertes

Finanzierung

Seit dem 1.1.2020 haben sich mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) die finanziellen Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des ambulant betreuten Wohnens für die Nutzer verbessert. Es gelten nicht mehr die niedrigen Freibeträge des Sozialhilferechts. Jetzt werden gemäß § 135 SGB IX andere Berechnungsrundlagen berücksichtigt.

Die nachfolgenden Angaben beziehen sich nur auf die Leistungen der Eingliederungshilfe! Wenn Sie also z.B. Leistungen des Jobcenters beziehen, gelten beim Jobcenter die Freigrenzen, die in den dazu gehörenden Gesetzen festgelegt sind. Für alleinstehende Personen sind die Freigrenzen nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) höher als bei Grundsicherung, Sozialhilfe oder ALG II. Wenn Sie also solche Leistungen beziehen, müssen Sie sich sicher nicht an den Kosten des betreuten Wohnens beteiligen.


Einsatz von Einkommen

Der Einkommensfreibetrag ist ab 2020 abhängig von der Art der Einkünfte. Bezieher von Sozialhilfe, Grundsicherung oder ALG II Leistungen müssen keinen Eigenbeitrag zahlen.

Bezieher von Rente haben im Jahr 2022 einen Freibetrag von 2.036,67,- € brutto monatlich (24.440,- €/Jahr).

Personen mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (Arbeitnehmer) haben einen Freibetrag von monatlich 2.885,75 € brutto (34.625,- €/Jahr) und Selbständige in Höhe von 30.555,- € zu versteuerndem Jahreseinkommen.

Die Freibeträge hängen ab von der jährlich neu festgesetzten Bezugsgröße zur Sozialversicherung. Geregelt ist dies im SGB IX § 135f. Geprüft wird dies anhand der Steuerbescheides des vorletzten Jahres oder der Rentenbescheide.

Wenn Ihr Jahreseinkommen darüber liegt, wird abhängig von der Art der Einkünfte und davon, ob sie einen Partner haben und/oder Kinder im Haushalt leben, ein gewisser Prozentsatz von ihrem Einkommen geschont. Von dem übersteigenden Einkommen wird ein Eigenanteil von 2 % monatlich erhoben.

Nachweismöglichkeiten für das Einkommen:

  • Steuerbescheid des vorvergangenen Jahres, also in 2020 der Steuerbescheid von 2018; oder

  • Rentenbescheid des vorvergangenen Jahres; oder

  • Aktuelle Lohnbescheinigungen; oder

  • Aktuelle Bescheinigung von Leistungen (Grundsicherung, Sozialhilfe, ALG II Bescheid, Bafög Bescheid)


Vermögen

Der Vermögensschonbetrag im Jahr 2021 beträgt für eine alleinstehende Person 61.110,- €. Hinzu können geschützte Vermögenswerte kommen wie z.B. eine selbstgenutzte Wohnung.


Unterhaltspflicht von Angehörigen

Zum 1.1.2020 endet die Unterhaltspflicht von Angehörigen von Teilhabeberechtigen. Die bisherigen Elternbeiträge sind dann nicht mehr zu zahlen.