Wissenswertes

Zielgruppen

Behinderungen

Das Aachener Betreuungsbüro hat als Leistungsanbieter eine Anerkennung für die Arbeit mit Menschen mit geistiger Behinderung, Körperbehinderung, psychischer Erkrankung und Suchterkrankung.

Nicht jeder mit einer Behinderung hat Anspruch auf betreutes Wohnen. Für bestimmte Behinderungsarten ist in der Eingliederungshilfe-Verordnung (Verordnung nach § 60 SGB XII) geregelt, welche Erkrankungen vorliegen müssen, um Eingliederungshilfe zu erhalten. Dies steht nicht im Einklang mit einer zeitgemäßen Bestimmung von Behinderung, wie sie in der UN Behindertenrechtskonvention niedergelegt ist. Aber bei der Neufassung im Bundesteilhabegesetz (BTHG) konnten sich Politik und Vertreter der Selbsthilfe nicht auf eine praktikable Bestimmung des Personenkreises einigen. Deshalb wurde zunächst die alte Regelung beibehalten. Im Rahmen einer Überprüfung des BTHG soll hierüber noch einmal gesprochen werden.

Für die einzelnen Behinderungsgruppen bedeutet dies, dass bei folgenden Einschränkungen Eingliederungshilfe möglich ist:

Psychische Erkrankung

Als wesentliche Behinderungen sind die Auswirkungen anerkannt von

  • körperlich nicht begründbaren Psychosen;

  • seelischen Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen;

  • von Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.

Problematisch ist die Anerkennung als wesentliche Behinderung, wenn nur folgende psychische Erkrankungen vorliegen:

  • Affektiven Störung, wozu auch Depressionen gehören

  • Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren

  • Entwicklungsstörungen

  • Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend

Suchterkrankung

Im Bereich der Suchterkrankungen sind stoffgebundene Abhängigkeiten als wesentliche Behinderung anerkannt, die einen Anspruch auf Eingliederungshilfe auslösen können.

Vom Aachener Betreuungsbüro werden vor allem Personen mit Alkoholabhängigkeit, Cannabiskonsum, Medikamenten- und Ecstasyabhängigkeit betreut.

Geistige Behinderung

Personen mit einem Intelligenzquotienten unter 70 werden als wesentlich behindert anerkannt und haben Anspruch auf Eingliederungshilfe.

Personen deren geistige Behinderung nicht so stark ausgeprägt ist, die aber zudem psychische Erkrankungen haben können aufgrund der Kombination als wesentlich behindert anerkannt werden.

Körperliche Behinderung

Als wesentliche körperliche Behinderungen gelten:

  • Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfange eingeschränkt ist,

  • Personen mit erheblichen Spaltbildungen des Gesichts oder des Rumpfes oder mit abstoßend wirkenden Entstellungen vor allem des Gesichts,

  • Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfange eingeschränkt ist,

  • Blinde oder solchen Sehbehinderte, bei denen mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel a) auf dem besseren Auge oder beidäugig im Nahbereich bei einem Abstand von mindestens 30 cm oder im Fernbereich eine Sehschärfe von nicht mehr als 0,3 besteht oder b) durch Buchstabe a nicht erfasste Störungen der Sehfunktion von entsprechendem Schweregrad vorliegen,

  • Personen, die gehörlos sind oder denen eine sprachliche Verständigung über das Gehör nur mit Hörhilfen möglich ist,

  • Personen, die nicht sprechen können, Seelentauben und Hörstummen, Personen mit erheblichen Stimmstörungen sowie Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist.

Im Aachener Betreuungsbüro liegt der Arbeitsschwerpunkt nicht bei Personen mit Körperbehinderung. Wir betreuen diese Personen vornehmlich dann, wenn auch andere Behinderungen vorliegen.